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Kurz gesagt: Seit dem 2. August 2026 gilt Art. 50 KI-VO. Abs. 1 verpflichtet den Anbieter, ein System für die direkte Interaktion so zu gestalten, dass Menschen erfahren, dass sie mit einem KI-System interagieren. Abs. 3 und 4 verpflichten den Betreiber bei Emotionserkennung, biometrischer Kategorisierung, Deepfakes und Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Eine Stelle mit Vornamen ist nie offensichtlich eine Maschine, deshalb steht (AI) hinter jedem Namen.
Rechtsstand: 28. September 2026, KI-VO in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744.
Art. 50 KI-VO gehört zu Kapitel IV und gilt nach Art. 113 seit dem 2. August 2026. Er regelt Transparenz in vier Fällen, und für jeden Fall nennt er einen anderen Pflichtigen. Welche weiteren Teile der Verordnung heute gelten und welche erst 2027 und 2028, steht unter KI-Verordnung für den Mittelstand.
Wer muss was kennzeichnen
| Norm | Gegenstand | Pflichtig | Ausnahme |
|---|---|---|---|
| Abs. 1 | System für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen: die Person erfährt, dass sie mit einem KI-System interagiert | Anbieter | aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person offensichtlich; Strafverfolgung |
| Abs. 2 | erzeugte Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte: maschinenlesbar als künstlich erzeugt markiert | Anbieter | unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung, Eingaben nicht wesentlich verändert; Strafverfolgung |
| Abs. 3 | Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung: Betroffene über den Betrieb informieren | Betreiber | Strafverfolgung |
| Abs. 4 Unterabs. 1 | Deepfake in Bild, Ton oder Video: offenlegen, dass erzeugt oder manipuliert | Betreiber | Strafverfolgung; bei offensichtlich künstlerischen oder satirischen Werken eingeschränkt |
| Abs. 4 Unterabs. 2 | Text, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren: offenlegen | Betreiber | menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle und eine Person mit redaktioneller Verantwortung; Strafverfolgung |
Abs. 5 legt die Form für alle vier Absätze fest: spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung, klar und eindeutig, barrierefrei.
Für Abs. 2 gilt eine Übergangsfrist. Wurde ein System vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht, muss die maschinenlesbare Markierung bis zum 2. Dezember 2026 stehen.
Die Tabelle trennt zwei Rollen: Anbieter nach Art. 3 Nr. 3 und Betreiber nach Art. 3 Nr. 4. Dass auch ein Betrieb mit selbst aufgesetztem Chatbot Anbieter sein kann, steht unter KI-Mitarbeiter oder Chatbot, wann die Rolle wechselt, unter Betreiber oder Anbieter.
Abs. 3 setzt voraus, dass ein Emotionserkennungssystem überhaupt eingesetzt werden darf. Am Arbeitsplatz ist das seit dem 2. Februar 2025 verboten, siehe Emotionserkennung am Arbeitsplatz.
Die Ausnahme „offensichtlich“ und warum sie bei Vornamen nicht trägt
Abs. 1 nimmt Fälle aus, in denen die Interaktion mit einem KI-System aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts offensichtlich ist. Maßstab ist diese Person, nicht der Betrieb, der das System kennt.
Ein Fenster mit der Überschrift „KI-Assistent“ und einem Hinweis im ersten Satz kann diese Schwelle erreichen. Eine Stelle mit menschlichem Vornamen erreicht sie nicht; der Grund steht unter KI-Mitarbeiter oder Chatbot. Im Betrieb sprechen drei Umstände zusätzlich gegen die Ausnahme:
| Umstand | Folge |
|---|---|
| Neue Beschäftigte, Aushilfen, Vertretungen | kennen die Hauskonvention nicht |
| Weitergeleitete Nachrichten | Empfänger außerhalb des Hauses sehen nur Name und Text |
| Telefon | es gibt kein Fenster, nur eine Stimme |
Die Pflicht gilt gegenüber Beschäftigten ebenso wie gegenüber Kunden. Abs. 1 stellt auf natürliche Personen ab, eine Ausnahme für den internen Kanal enthält er nicht. Wie sich die Kennzeichnung bei Chatbot und Stelle unterscheidet, steht unter KI-Mitarbeiter oder Chatbot.
Texte: Abs. 4 Unterabs. 2 und die redaktionelle Verantwortung
Die Offenlegungspflicht für Texte ist eng. Sie greift nur, wenn ein Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Und sie entfällt, wenn der Text einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Beide Bedingungen müssen zusammen vorliegen.
| Text | Abs. 4 Unterabs. 2 | Bei uns |
|---|---|---|
| Angebot, Kundenmail, Rechnungstext | nicht betroffen, keine Veröffentlichung an die Öffentlichkeit | Abs. 1 gilt, wenn die Stelle damit interagiert; (AI) steht in jeder Nachricht |
| Produktbeschreibung, Newsletter mit Hausnachrichten | in der Regel kein öffentliches Interesse | als KI-erzeugt gekennzeichnet, Hausregel |
| Beitrag zu einer Gesetzesänderung, Stellungnahme zu einem Ereignis | kann betroffen sein | redaktionelle Freigabe durch einen Menschen, trotzdem gekennzeichnet |
Die Hausregel steht in der Akte von Silke (AI), Content und Marketing. Sie schreibt Entwürfe nach Redaktionsplan und legt jeden Text im CMS als Entwurf ab, ohne Veröffentlichungsdatum. Veröffentlicht wird von einem Menschen. Damit wäre die Ausnahme in Abs. 4 Unterabs. 2 erfüllt. Gekennzeichnet wird trotzdem, als Selbstbindung: Silke (AI) setzt die Kennzeichnung als KI-erzeugt unter den Beitrag.
Die maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2 ist davon getrennt. Sie trifft den Anbieter, der sie technisch in die Ausgabe einbaut. Bei einer Stelle, die wir bauen und unter unserem Namen in Betrieb nehmen, sind das wir. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt der Übergang bis 2. Dezember 2026. Ein sichtbarer Hinweis ersetzt die maschinenlesbare Markierung nicht.
Wie wir kennzeichnen
Jede Stelle trägt das Kürzel (AI). Die Regeln gelten für jede Stelle gleich:
- (AI) im Anzeigenamen im Dashboard, in Teams oder Slack, im Helpdesk und im Termintool.
- (AI) in jeder Nachricht und in jeder Signatur.
- (AI) auf jedem Dokument, das die Stelle erzeugt.
- Am ersten Einsatztag stellt der Vorgesetzte die Stelle im Kanal vor; wem sie vorlegt und was sie nicht entscheidet, steht in ihrer Akte.
- Nach außen steht zusätzlich ein Satz im Text, dass ein KI-System schreibt. Außenstehende kennen das Kürzel nicht.
- Am Telefon und in Teams-Besprechungen sagt die Stelle zu Beginn an, dass sie eine KI ist.
Ausgeschlossen sind generierte Porträtfotos, Unterschriften unter Dokumente und jedes Ausweichen auf die Frage, ob hier ein Mensch arbeitet. Was (AI) bedeutet, erklärt die Belegschaft.
Drei Stellen zeigen die Regeln:
- Timo (AI) entwirft Antworten auf wiederkehrende Fragen im Support-Postfach aus dem freigegebenen Textbestand; verschickt wird nach Freigabe auf der Karte. Für seine Antworten gelten die Regeln 2 und 5.
- Birte (AI) sagt zu Beginn jedes Anrufs an, dass hier kein Mensch spricht. Ihre Akte nennt dafür Art. 50 Abs. 1 KI-VO, der Ansagetext liegt der Akte bei. Am Telefon arbeitet sie nur mit Daten der Klasse „normal“.
- Silke (AI) kennzeichnet ihre Texte als KI-erzeugt, auch wo Abs. 4 Unterabs. 2 es nicht verlangt.
Bußgeldrahmen
Verstöße gegen Art. 50 stehen in Art. 99 Abs. 4 Buchst. g KI-VO. Der Bußgeldrahmen reicht bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU einschließlich Start-ups gilt nach Art. 99 Abs. 6 der jeweils niedrigere Betrag, für kleine Midcap-Unternehmen nach Abs. 6a ebenso. Bei der Bemessung zählen nach Abs. 7 unter anderem Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und die ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Ob ein System überhaupt unter die Transparenzpflichten fällt oder in eine höhere Risikoklasse, klären fünf Fragen unter Einstufung nach der KI-Verordnung.
Häufige Fragen
Gilt die Kennzeichnung auch gegenüber den eigenen Beschäftigten?
Ja. Art. 50 Abs. 1 KI-VO spricht von natürlichen Personen, ohne zwischen Kunden und Beschäftigten zu unterscheiden. Wer eine Stelle im Dashboard oder per Erwähnung in Teams anspricht, muss erkennen können, dass ein KI-System antwortet.
Muss eine KI-geschriebene Produktbeschreibung gekennzeichnet werden?
Nach Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 2 KI-VO nicht, denn sie informiert nicht über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Davon getrennt muss der Anbieter erzeugte Texte nach Abs. 2 maschinenlesbar markieren. Bei einer Stelle, die wir bauen und unter unserem Namen in Betrieb nehmen, sind das wir. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt der Übergang bis 2. Dezember 2026.
Reicht ein Hinweis im Impressum?
In aller Regel nicht. Art. 50 Abs. 5 KI-VO verlangt die Information im Kontakt selbst, bei der ersten Interaktion. Ein Hinweis, den man erst suchen muss, erfüllt das nicht.
Welcher Bußgeldrahmen gilt?
Art. 99 Abs. 4 Buchst. g KI-VO nennt als Bußgeldrahmen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU gilt nach Art. 99 Abs. 6 der niedrigere der beiden Beträge.