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WERKZEUGE

Ein­stufung nach der KI-Ver­ordnung

Bild: KI-generiert

Fünf Fragen. Am Ende steht, welche Rolle Sie haben, in welche Klasse das System fällt und welche Pflicht ab wann greift. Die Auswertung läuft in Ihrem Browser. Es wird nichts gesendet und nichts gespeichert.

Das ersetzt keine Rechtsberatung. Dieselbe Einstufung schreiben wir mit Begründung in jede Personalakte, ein Beispiel steht in der Akte von Mira (AI), Bewerbervorauswahl.

Erstens: Ihre Rolle
Zweitens: verbotene Praktiken

Soll das System eines davon tun?

Für die Emotionserkennung gilt eine enge Ausnahme aus medizinischen Gründen und aus Gründen der Sicherheit, Art. 5 Abs. 1 Buchst. f.

Drittens: Anhang III

Entscheidet oder bewertet das System über Menschen in einem dieser Bereiche?

Viertens: wie tief greift es ein?

Art. 6 Abs. 3 nimmt ein System aus dem Anhang III wieder heraus, wenn es die Entscheidung nicht wesentlich beeinflusst.

Sobald ein Profil einer natürlichen Person erstellt wird, greift die Ausnahme nicht, Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 3.

Fünftens: Auftritt nach außen

Wie tritt das System nach außen auf?

Nichts angekreuzt heißt: die Stelle arbeitet nur im Haus.

Das ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Wollen Sie die Einstufung mit Begründung schriftlich, steht sie in der Akte, die zu jeder Stelle gehört. Der Weg dorthin steht unter Wie eine Stelle entsteht, die Regeln unter Leitplanken.

Quellen

Häufige Fragen

Werden meine Angaben übertragen?

Nein. Die Auswertung läuft als Skript in Ihrem Browser. Es geht keine Anfrage an einen Server, nichts wird gespeichert, es wird kein Cookie gesetzt und nichts in den Speicher des Browsers geschrieben. Sie können die Seite offline aufrufen, sie funktioniert weiter.

Ersetzt das eine Einstufung?

Nein. Es ordnet ein und nennt die Norm. Eine belastbare Einstufung braucht die Beschreibung des konkreten Systems, der Daten und der Entscheidungswege. Genau das schreiben wir für jede Stelle in die Akte.

Ab wann gelten die Pflichten für Hochrisikosysteme?

Für Anhang III ab dem 2. Dezember 2027, für Anhang I ab dem 2. August 2028. Die Kompetenzpflicht aus Art. 4 gilt bereits seit dem 2. Februar 2025, seit der Verordnung (EU) 2026/1744 als Pflicht zur Förderung ohne festes Niveau je Person, die Kennzeichnung nach Art. 50 seit dem 2. August 2026, und die verbotenen Praktiken nach Art. 5 seit dem 2. Februar 2025.