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Kurz gesagt: Sobald ein KI-System so eingebunden ist, dass sich Verhalten oder Leistung von Beschäftigten auswerten ließe, greift § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Bewährt hat sich ein Rahmen mit einer kurzen Anlage je System: Grundsätze im Rahmen, Technik in der Anlage, die ohne neue Verhandlung fortgeschrieben wird. In den Rahmen gehören Zweck, Protokolldaten mit Frist, ein Auswertungsverbot mit eng gefassten Ausnahmen und die Regel, dass über Menschen ein Mensch entscheidet.
Eine Vereinbarung, die Modellnamen und Versionsnummern festschreibt, wird beim nächsten Wechsel neu verhandelt. Der Aufbau entscheidet über die Haltbarkeit.
Wann Sie mitbestimmen müssen
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gibt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt die objektive Eignung. Maßgeblich ist nicht die Absicht, sondern die Möglichkeit.
Drei Fälle, in denen das erfüllt ist:
- ein Assistent im Ticketsystem, der jedem Fall eine Bearbeitungszeit zuordnet
- ein AI-Mitarbeiter, bei dem Zeitstempel zu Rückfragen und Freigaben entstehen
- eine Texthilfe, die je Benutzerkonto Aufrufe protokolliert
In allen drei Fällen entstehen personenbezogene Daten, aus denen sich ein Bild über einzelne Beschäftigte zusammensetzen lässt. Welche Beteiligungsrechte bei einem bestimmten System berührt sind, ordnet der Betriebsrat-Check in fünf Fragen ein.
Der Aufbau, der Updates übersteht
| Ebene | Inhalt | Änderung |
|---|---|---|
| Rahmenvereinbarung | Grundsätze für alle KI-Systeme im Haus | selten |
| Anlage je System | Zweck, Datenquellen, Protokolle, Fristen, 2 bis 3 Seiten | bei jeder Systemänderung |
Neue Systeme kommen über eine neue Anlage hinein. Die Grundsätze bleiben unberührt.
Was in den Rahmen gehört
- Geltungsbereich. Welche Systeme und welche Beschäftigtengruppen erfasst sind, funktional formuliert.
- Zweck und Aufgaben. Wofür das System eingesetzt wird. Was hier nicht steht, ist nicht vereinbart.
- Verbot der Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Dazu ein Verwertungsverbot für Daten, die entgegen der Vereinbarung erhoben wurden.
- Ausnahmen, eng gefasst. Nur bei konkretem Verdacht auf eine schwere Pflichtverletzung, im Vier-Augen-Prinzip, mit Beteiligung des Betriebsrats und schriftlichem Ergebnis.
- Protokolldaten. Welche Daten entstehen, wie lange sie aufbewahrt werden, wer Zugriff hat. Fristen in Tagen oder Monaten, nicht im Wort „erforderlich“.
- Menschliche Entscheidung. Über Bewerbungen, Abmahnungen und Versetzungen entscheidet ein Mensch, der den Vorschlag verwerfen kann.
- Auswahlrichtlinien. Werden sie ausschließlich oder mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz aufgestellt, bleibt es nach § 95 Abs. 2a BetrVG bei der Mitbestimmung.
- Kennzeichnung. Wo das System mit Menschen spricht, sagt es, dass es eines ist. Art. 50 der KI-Verordnung verlangt das seit dem 2. August 2026.
- Qualifizierung. Art. 4 der KI-Verordnung gilt seit dem 2. Februar 2025. Seit der Verordnung (EU) 2026/1744 verlangt er Maßnahmen, die die KI-Kompetenz fördern; ein bestimmtes Niveau je Person ist nicht geschuldet.
- Änderungen, Laufzeit, Erprobung. Information vor der Aktivierung neuer Funktionen, Testfälle nach jeder wesentlichen Änderung, befristete Erprobung vor der dauerhaften Regelung.
Zu Nummer 6: Damit halten Sie das Verbot ausschließlich automatisierter Einzelentscheidungen aus Art. 22 DSGVO ein und sind auf die Pflichten vorbereitet, die für Hochrisikosysteme ab dem 2. Dezember 2027 gelten. Die Vorauswahl von Bewerbern steht in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a der KI-Verordnung.
Zu Nummer 9: Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erforderlich. Über Person und Kosten einigen sich die Seiten weiterhin.
Was nicht hineingehört
- technische Details, die sich vierteljährlich ändern
- Modellnamen und Versionsnummern
- der Serverstandort eines einzelnen Dienstleisters
- Zusagen wie „Es werden keine personenbezogenen Daten verarbeitet“, die bei Systemen mit Benutzerkonten nicht zutreffen
Das gehört in die Anlage oder in die Verfahrensdokumentation, auf die die Vereinbarung verweist.
Was das Gremium wissen will
Vier Punkte kommen in fast jeder Sitzung auf:
- Einsicht der Leitung in die Zahl der bearbeiteten Fälle je Person
- Bestand der eigenen Stelle nach der Einführung
- Verantwortung, wenn ein fehlerhafter Vorschlag übernommen wird
- Erklärung der Funktionsweise gegenüber der Belegschaft
Punkt 4 erledigt die Schulung. Zu Punkt 3 gehört eine Regel im Text: Wer einen Vorschlag übernimmt, hat ihn geprüft, und ein Fehler des Systems ist kein arbeitsrechtlicher Vorwurf gegen den, der sorgfältig gearbeitet hat.
Das Papier für die erste Sitzung
Eine Beschreibung je System auf zwei Seiten: Aufgabe, Daten, Protokolle, Zuständigkeit, Grenzen. Bei uns ist das die Personalakte der Stelle, Beispiel AM-006, Protokolle. Sie geht dem Betriebsrat vor der ersten Sitzung zu, zusammen mit unserer Vorlage für die Betriebsvereinbarung. Auswertungen über Menschen gibt es bei unseren Stellen nur auf Rollenebene.
Herstellerunterlagen beantworten die vier Punkte oben nicht.
Der Punkt, an dem es stockt
Die Ausnahmen vom Auswertungsverbot. Tragfähig ist diese Fassung: dokumentierter Anfangsverdacht, Auswertung nur durch benannte Personen, Betriebsrat hinzugezogen, Ergebnis protokolliert. Ohne diese Regelung steht bei der ersten Gelegenheit die ganze Vereinbarung zur Debatte.
Wie wir die Grenzen je Stelle festhalten, steht unter Leitplanken.
Häufige Fragen
Brauchen wir für jedes KI-Werkzeug eine eigene Betriebsvereinbarung?
Nein. Üblich ist eine Rahmenvereinbarung für alle KI-Systeme mit einer Anlage je System, in der Zweck, Datenquellen, Protokolle und Aufbewahrungsfristen stehen.
Reicht eine bestehende IT-Rahmenvereinbarung aus?
Meistens nicht. Ältere Vereinbarungen regeln Zugriffsrechte und Protokolle, sagen aber nichts über Systeme, die Vorschläge erzeugen, Texte formulieren oder Fälle priorisieren.
Darf der Arbeitgeber Protokolldaten auswerten?
Nur nach dem, was in der Vereinbarung steht. Üblich ist ein Auswertungsverbot zur Leistungskontrolle mit eng gefassten Ausnahmen bei konkretem Verdacht, unter Beteiligung des Betriebsrats und schriftlich dokumentiert.
Was ist mit einem Update, das dem System neue Fähigkeiten gibt?
Regeln Sie, dass der Betriebsrat vor der Aktivierung neuer Funktionen informiert wird und dass die Anlage fortgeschrieben wird. Ohne diese Regel wird alle paar Monate neu verhandelt.
Wie lange dauert so eine Verhandlung?
Bei vorbereitetem Entwurf und einem Gremium, das die Systeme kennt, sind drei bis vier Sitzungen realistisch. Am längsten dauert ein Punkt: die Ausnahmen vom Auswertungsverbot.