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Kurz gesagt: Vorauswahl von Bewerbungen durch KI ist erlaubt, aber Hochrisiko nach Anhang III Nr. 4 Buchst. a KI-VO, sobald das System Bewerbungen sichtet, filtert oder Bewerber bewertet. Die Entscheidung trifft ein Mensch (Art. 22 DSGVO), der Betriebsrat bestimmt bei Auswahlrichtlinien mit (§ 95 BetrVG), und vor der Inbetriebnahme sind die Arbeitnehmervertreter zu informieren (Art. 26 Abs. 7 KI-VO). Emotionserkennung im Bewerbungsgespräch ist verboten.
Rechtsstand: 28. September 2026, KI-VO in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744.
Anhang III Nr. 4 Buchst. a KI-VO nennt KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Einstellung oder Auswahl natürlicher Personen verwendet werden sollen, insbesondere um gezielte Stellenanzeigen zu schalten, Bewerbungen zu sichten oder zu filtern und Bewerber zu bewerten. Das ist der Hochrisiko-Fall, der im Mittelstand am häufigsten vorkommt. Wie die Einstufung allgemein funktioniert und wann Art. 6 Abs. 3 ein System wieder herausnimmt, steht unter Hochrisiko-KI: Beispiele aus Anhang III.
Was erlaubt ist und was nicht
Die KI-Verordnung verbietet die Vorauswahl nicht. Sie stellt sie unter die Anforderungen für Hochrisiko-Systeme. Verboten sind einzelne Techniken nach Art. 5, die im Bewerbungsverfahren angeboten werden.
| Funktion | Einordnung |
|---|---|
| Eingänge erfassen, der Ausschreibung zuordnen, Eingangsbestätigung versenden | kann nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. a als eng gefasste Verfahrensaufgabe herausfallen |
| Bewerbungen gegen ein Anforderungsprofil sichten, filtern, bewerten | Hochrisiko nach Anhang III Nr. 4 Buchst. a |
| Bewerber nach vorhergesagter Eignung in eine Rangfolge bringen | Hochrisiko; Profiling, die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 ist ausgeschlossen |
| Emotionen aus Video, Stimme oder Mimik im Interview ableiten | verboten nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, seit 2. Februar 2025 |
| Personen anhand biometrischer Daten kategorisieren, um Rasse, politische Einstellungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Sexualleben oder sexuelle Ausrichtung abzuleiten | verboten nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. g, seit 2. Februar 2025 |
Zu Buchst. f: Das Verbot erfasst KI-Systeme zur Ableitung von Emotionen einer natürlichen Person am Arbeitsplatz, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen. Die Leitlinien der Kommission zu verbotenen Praktiken vom Februar 2025 legen „Arbeitsplatz“ so aus, dass Bewerber im Auswahlverfahren erfasst sind; Gerichte binden sie nicht. Die Einzelheiten stehen unter Emotionserkennung am Arbeitsplatz.
Pflichten als Betreiber ab 2. Dezember 2027
Wer ein System zur Vorauswahl einkauft und im eigenen Haus einsetzt, ist Betreiber nach Art. 3 Nr. 4. Die Betreiberpflichten aus Art. 26 gelten für Anhang-III-Systeme ab dem 2. Dezember 2027 (Art. 113 Buchst. c Ziffer i).
| Art. 26 | Pflicht |
|---|---|
| Abs. 1 | System nach der Betriebsanleitung des Anbieters verwenden, mit technischen und organisatorischen Maßnahmen |
| Abs. 2 | menschliche Aufsicht Personen mit der erforderlichen Kompetenz, Ausbildung und Befugnis übertragen |
| Abs. 4 | Eingabedaten, soweit sie der eigenen Kontrolle unterliegen, auf die Zweckbestimmung abstimmen und ausreichend repräsentativ halten |
| Abs. 5 | Betrieb überwachen; bei Risiko Anbieter und Marktüberwachungsbehörde informieren und die Verwendung aussetzen |
| Abs. 6 | automatisch erzeugte Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren, soweit nichts anderes bestimmt ist |
| Abs. 7 | vor Inbetriebnahme am Arbeitsplatz die Arbeitnehmervertreter und die betroffenen Arbeitnehmer informieren |
| Abs. 9 | Angaben des Anbieters nach Art. 13 für die Datenschutz-Folgenabschätzung nutzen |
| Abs. 11 | Personen informieren, über die das System Entscheidungen trifft oder unterstützt |
Die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO ist nicht an 2027 gebunden, sie gilt heute. Was hineingehört, steht unter DSFA für KI. Die Aufsicht nach Abs. 2 setzt Kompetenz voraus, siehe KI-Kompetenz nach Art. 4.
Art. 22 DSGVO und die menschliche Entscheidung
Nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO hat eine Person das Recht, keiner ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Eine Absage auf eine Bewerbung ist eine solche Entscheidung.
Der EuGH hat mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-634/21, SCHUFA) entschieden, dass schon ein automatisch ermittelter Wert eine Entscheidung im Sinne von Art. 22 sein kann, wenn der Empfänger ihm eine maßgebliche Rolle für die Entscheidung beimisst. Übertragen auf die Personalauswahl: Ein Punktwert, den die Personalabteilung ungeprüft übernimmt, entscheidet, auch wenn ein Mensch den Knopf drückt.
Daraus folgen drei Anforderungen an die Arbeitsweise:
- Das System liefert die Grundlage, entschieden wird von einem Menschen. Eine Rangfolge oder ein Punktwert verschiebt das Gewicht zum System.
- Die Person, die entscheidet, sieht die Bewerbung selbst und kann den Vorschlag verwerfen.
- Die Gründe für eine Absage lassen sich ohne das System nachvollziehen.
Die Ausnahmen aus Art. 22 Abs. 2 sind eng. Wer sich auf Buchst. a (Vertrag) oder Buchst. c (ausdrückliche Einwilligung) stützt, muss nach Abs. 3 mindestens das Eingreifen einer Person, die Darlegung des eigenen Standpunkts und die Anfechtung der Entscheidung ermöglichen. Für Buchst. b müssen die zulassenden Rechtsvorschriften selbst angemessene Schutzmaßnahmen enthalten.
Betriebsrat: § 95 Abs. 2a und § 94 BetrVG
Drei Beteiligungsrechte kommen in Betracht:
| Norm | Gegenstand | Recht des Betriebsrats |
|---|---|---|
| § 95 Abs. 1 und 2a BetrVG | Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, auch wenn bei ihrer Aufstellung KI zum Einsatz kommt | Zustimmung; bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle |
| § 94 BetrVG | Personalfragebogen und allgemeine Beurteilungsgrundsätze | Zustimmung; bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle |
| § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG | technische Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten, nach ständiger Rechtsprechung genügt die objektive Eignung; etwa Auswertungen im Bewerbermanagement über die Arbeit der Personalabteilung | Mitbestimmung |
§ 95 Abs. 2a stellt klar, dass die Mitbestimmung bei Auswahlrichtlinien nicht entfällt, weil KI die Kriterien aufstellt oder mit aufstellt. Ob die Kriterien eines konkreten Systems eine Auswahlrichtlinie sind, hängt davon ab, ob sie bestimmen, welche Voraussetzungen bei der Auswahl den Ausschlag geben. Das klärt man vor der Einführung mit dem Gremium; eine erste Einordnung gibt der Betriebsrat-Check. Unabhängig davon verlangt Art. 26 Abs. 7 KI-VO ab Dezember 2027 die Information der Arbeitnehmervertreter vor der Inbetriebnahme.
Wie eine Rahmenvereinbarung für KI-Systeme aufgebaut wird, steht unter KI-Betriebsvereinbarung.
Diskriminierung: AGG
Bewerberinnen und Bewerber gelten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG als Beschäftigte. § 7 Abs. 1 AGG verbietet ihre Benachteiligung wegen eines Grundes aus § 1: Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität. Das gilt auch, wenn der Grund nur angenommen wird.
Ein System kann solche Gründe mittelbar verwenden, etwa über Wohnort, Lücken im Lebenslauf oder den Abschlussjahrgang. Erwägungsgrund 57 der KI-Verordnung nennt dieses Risiko ausdrücklich: Systeme in der Personalauswahl können historische Diskriminierungsmuster fortschreiben.
Zwei Normen machen das für den Arbeitgeber teuer. Beweist die abgelehnte Person Indizien, die eine Benachteiligung vermuten lassen, trägt nach § 22 AGG der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorlag. Nach § 15 Abs. 2 AGG kann eine Entschädigung in Geld verlangt werden, bei einer Nichteinstellung bis zu drei Monatsgehältern, wenn die Person auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Ein System, das seine Gründe nicht offenlegt, erschwert diesen Nachweis.
So arbeitet Mira (AI)
Mira (AI) ist die Stelle für die Bewerbervorauswahl. Ihre Akte stuft sie als Hochrisiko nach Anhang III Nr. 4 Buchst. a ein; die Einstufung prüfen wir vor dem Einsatz mit Anwalt oder Datenschutzbeauftragtem.
| Anforderung | So steht es in ihrer Akte |
|---|---|
| Menschliche Entscheidung (Art. 22 DSGVO) | sie bringt niemanden in eine Rangfolge und lehnt niemanden ab; ausgewählt wird von einem Menschen |
| Nachvollziehbare Grundlage | zu jedem Kriterium vermerkt sie die Fundstelle mit Seitenverweis |
| AGG | aus dem Bewerbermanagement gibt der Connector nur die freigegebenen Felder weiter, ohne Foto; Merkmale aus § 1 AGG wertet sie nicht aus; Lücken im Lebenslauf werden vermerkt und nicht bewertet |
| Art. 5 KI-VO | keine Sprach-, Video- oder Persönlichkeitsanalyse, auch nicht als Zusatzhinweis |
| Keine Recherche | keine Recherche zur Person im Netz und in sozialen Netzwerken |
| Betriebsrat | § 94 und § 95 BetrVG, für Auswertungen § 87 Abs. 1 Nr. 6; Betriebsrat und, wo es sie gibt, Schwerbehindertenvertretung vor dem Einsatz beteiligen |
| Eingangsbestätigung | entwirft sie aus dem freigegebenen Text; verschickt wird nach Freigabe auf der Karte |
| DSFA | für die Folgenabschätzung liegt eine vorausgefüllte Vorlage bei; die Abschätzung selbst macht Ihr Haus |
Die Übersicht geht in Eingangsreihenfolge an die Personalabteilung, ohne Punktzahl. Absagen und Einladungen schreibt sie nicht. Jeder Abgleich wird mit Kriterium, Fundstelle und Uhrzeit dokumentiert; gelöscht wird nach Ihrer Frist über alle Kopien, bei Bewerbungen üblich sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens.
Bewerbungen gelten als sensible Datenquelle. Gespeichert bei Ihnen (Hybrid), in unserer Cloud in Deutschland nur auf Ihre ausdrückliche Wahl; bearbeitet nur über einen EU-Endpunkt des KI-Anbieters ohne Speicherung. Inhalte nur im Dashboard, nur für die Personalabteilung.
Ob ein anderes System im Haus in Anhang III fällt, klären fünf Fragen unter Einstufung nach der KI-Verordnung.
Häufige Fragen
Dürfen wir Bewerbungen automatisch absagen lassen?
Eine Absage allein auf Grundlage einer automatisierten Bewertung ist eine Entscheidung nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO, die rechtliche Wirkung entfaltet oder ähnlich erheblich beeinträchtigt. Die Ausnahmen in Abs. 2 sind eng. Sicher ist der Weg, dass ein Mensch jede Absage entscheidet und den Vorschlag des Systems verwerfen kann.
Gelten Bewerber als Beschäftigte?
Ja, in beiden einschlägigen Gesetzen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG gelten Bewerberinnen und Bewerber als Beschäftigte, ebenso nach § 26 Abs. 8 Satz 2 BDSG. Das Benachteiligungsverbot des AGG schützt sie also schon im Auswahlverfahren.
Ist ein Video-Interview mit KI-Auswertung erlaubt?
Eine Auswertung von Mimik, Stimme oder Körpersprache, die Emotionen ableitet, ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f KI-VO seit dem 2. Februar 2025 verboten. Die Leitlinien der Kommission beziehen Bewerber im Auswahlverfahren ausdrücklich in den Begriff Arbeitsplatz ein. Die Leitlinien binden Gerichte nicht.
Müssen Bewerber erfahren, dass KI im Spiel ist?
Ab dem 2. Dezember 2027 ja, nach Art. 26 Abs. 11 KI-VO: Betreiber von Anhang-III-Systemen, die Entscheidungen über Personen treffen oder unterstützen, informieren diese Personen. Schon heute verlangen Art. 13 und 14 DSGVO eine Information über die Verarbeitung.
Quellen
- Anhang III KI-VO, Hochrisiko-KI-Systeme
- Art. 26 KI-VO, Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen
- Art. 5 KI-VO, Verbotene Praktiken
- Art. 22 DSGVO, Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall
- EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-634/21 (SCHUFA, Scoring)
- § 94 BetrVG, Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze
- § 95 BetrVG, Auswahlrichtlinien
- § 7 AGG, Benachteiligungsverbot
- § 22 AGG, Beweislast
- § 6 AGG, Persönlicher Anwendungsbereich
- § 15 AGG, Entschädigung und Schadensersatz
- § 87 BetrVG, Mitbestimmungsrechte
- § 26 BDSG, Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
- Erwägungsgrund 57 KI-VO, Beschäftigung und Personalwesen
- Europäische Kommission, Leitlinien zu verbotenen KI-Praktiken (Februar 2025)
- § 1 AGG, Ziel des Gesetzes
- Art. 13 DSGVO, Informationspflicht bei Erhebung