Auf dieser Seite
Kurz gesagt: Art. 4 KI-VO gilt seit dem 2. Februar 2025. Seit dem 27. Juli 2026 verlangt er in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 von Anbietern und Betreibern Maßnahmen, die die KI-Kompetenz der Personen fördern, die in ihrem Auftrag mit dem System arbeiten; ein bestimmtes Niveau je Person ist nicht geschuldet. Eine Zertifikatspflicht gibt es nicht. Dokumentiert wird, was getan wurde.
Rechtsstand: 28. September 2026, KI-VO in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744.
Seit dem 2. Februar 2025 gilt Art. 4; seit der Änderung durch die Verordnung (EU) 2026/1744 vom Juli 2026 verlangt er Maßnahmen, die die KI-Kompetenz fördern, kein garantiertes Niveau je Person. Die Pflicht besteht weiter. Sie ist eine Bemühenspflicht, und was getan wurde, muss sich belegen lassen.
Alte und neue Fassung
| Fassung bis 26. Juli 2026 | Fassung seit 27. Juli 2026 | |
|---|---|---|
| Pflichtige | Anbieter und Betreiber | Anbieter und Betreiber |
| Kern | Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Personen über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen | Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz der Personen zu unterstützen |
| Niveau | „ausreichendes Maß“ als Ziel | ausdrücklich kein bestimmtes Niveau für irgendeine Person geschuldet |
| Unterstützung | nicht geregelt | Kommission und Mitgliedstaaten unterstützen, insbesondere KMU (Abs. 2) |
Die alte Fassung setzte ein Zielmaß, das die Maßnahmen erreichen sollten. Die neue Fassung verlangt Maßnahmen, die die Entwicklung der Kompetenz unterstützen, und sagt in Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich, dass kein bestimmtes Niveau zu garantieren ist. Aus einer Pflicht mit Zielmaß ist eine Bemühenspflicht geworden.
Nach Abs. 2 veröffentlicht die Kommission praktische Beispiele dafür, wie die Pflicht erfüllt wird, auf der zentralen Informationsplattform nach Art. 62 Abs. 3 Buchst. b. Das KI-Gremium nimmt nach Abs. 3 Empfehlungen an, um gemeinsame Ziele festzulegen.
Was „KI-Kompetenz“ heißt, bestimmt Art. 3 Nr. 56: die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, mit denen Anbieter, Betreiber und Betroffene KI-Systeme sachkundig einsetzen und sich der Chancen und Risiken bewusst werden.
Einen eigenen Bußgeldtatbestand für Art. 4 nennt die Verordnung nicht. Art. 99 Abs. 4 zählt die Pflichten auf, deren Verletzung mit Geldbußen bis zu einem festen Rahmen bedroht ist, und Art. 4 steht nicht darin. Nach Art. 99 Abs. 1 erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen bei jeglichem Verstoß gegen die Verordnung; ob und wie ein Verstoß gegen Art. 4 geahndet wird, hängt damit am nationalen Recht. Die Übersicht über alle Änderungen durch den Digital Omnibus steht unter KI-Verordnung für den Mittelstand.
Wer geschult wird
Art. 4 Abs. 1 nennt zwei Gruppen: das eigene Personal und andere Personen, die im Auftrag des Anbieters oder Betreibers mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind.
| Gruppe | Beispiel | Erfasst |
|---|---|---|
| Personal | Sachbearbeitung, die Vorlagen einer Stelle prüft und freigibt | ja |
| Personal | Leitung, der eine Stelle berichtet | ja |
| Andere Personen im Auftrag | Leiharbeitskräfte, freie Mitarbeiter, externe Administratoren | ja |
| Personen, bei denen das System eingesetzt wird | Kunden am Telefon, Bewerber, Lieferanten | zu berücksichtigen, nicht zu schulen |
Eine Größengrenze gibt es nicht. Ein Betrieb mit zwölf Beschäftigten ist genauso Betreiber wie ein Konzern, sobald er ein KI-System beruflich verwendet (Art. 3 Nr. 4).
Bei einer Stelle von uns trifft die Pflicht beide Seiten. Als Anbieter schulen wir unsere Leute, die die Stelle bauen und betreuen. Zur Einarbeitung gehört außerdem die Schulung aller Beteiligten in Ihrem Haus, auch Ihrer Admins: Freigaben auf der Karte und was die Stelle nie selbst entscheidet. Sie wird dokumentiert und trägt zur KI-Kompetenz nach Art. 4 bei. Für die Maßnahmen bei allen, die mit der Stelle arbeiten, bleibt Ihr Haus als Betreiber verantwortlich, vor allem bei denen, die ihre Vorlagen freigeben oder über ihre Grenzen entscheiden. Wie die Einarbeitung abläuft, steht unter KI im Mittelstand einführen.
Was zu berücksichtigen ist
Art. 4 Abs. 1 nennt die Maßstäbe, an denen sich die Maßnahmen ausrichten: die technischen Kenntnisse der Personen, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Fortbildung, den Kontext, in dem die Systeme eingesetzt werden, und die Personen oder Personengruppen, bei denen sie eingesetzt werden.
Daraus folgt eine Einteilung nach Rolle. Eine einheitliche Schulung für alle erfüllt die Maßstäbe schlechter als eine kurze Einheit je Rolle.
| Rolle | Inhalt |
|---|---|
| Alle, die mit einer Stelle arbeiten | was ein Sprachmodell kann und wo es überzeugend falsch liegt; Kennzeichnung (AI); was nicht in einen Chat gehört |
| Wer Vorlagen freigibt | Aufgaben und Weisungsgrenzen der Stelle aus der Akte; wie Belegstellen geprüft werden; dass die Freigabe eine eigene Entscheidung ist |
| Vorgesetzte der Stelle | Eskalationswege, Protokolle, Änderungen der Akte mit Datum |
| IT und Administration | Zugänge, Rechte, Protokollierung, Abschaltung im Störfall |
| Personalabteilung bei Bewerbervorauswahl | Anhang III Nr. 4 Buchst. a, Entscheidung durch einen Menschen, AGG |
Der Kontext zählt auch in der anderen Richtung. Wer eine Stelle betreut, die mit Kunden telefoniert, muss wissen, was die Kunden hören und was die Stelle ihnen nicht zusagen darf.
Nachweis: was dokumentiert wird
Art. 4 verlangt keine Dokumentation und schreibt keine Form vor. Weil nur eine Bemühenspflicht besteht, wird im Streitfall gefragt, welche Maßnahmen ergriffen wurden. Diese Frage beantwortet eine Akte, die laufend geführt wird; eine druckbare Liste zum Einstieg liefert KI-Kompetenz nach Art. 4.
| Dokument | Inhalt | Wer führt es |
|---|---|---|
| Verzeichnis der KI-Systeme | welches System, welche Aufgabe, welche Rollen arbeiten damit | Verantwortliche Person im Haus |
| Maßnahmenplan je Rolle | Inhalt, Umfang, Anlass für Wiederholung | Verantwortliche Person im Haus |
| Teilnahmeliste | Name, Rolle, Datum, Thema, Dauer | durchführende Person |
| Schulungsunterlagen | Folien, Merkblatt, Übungsfälle in der verwendeten Fassung | durchführende Person |
| Einweisung neuer Personen | Datum, Inhalt, wer eingewiesen hat | Vorgesetzte |
| Anpassung bei Änderung | neues System, neue Aufgabe, geänderte Grenze, mit Datum | Vorgesetzte |
Eine Zertifikatspflicht gibt es nicht. Eine Prüfung am Ende ist erlaubt und kann sinnvoll sein. Aus Art. 4 folgt sie nicht.
Bei Systemen mit Protokollen über Beschäftigte ist die Schulung auch Stoff für den Betriebsrat. Die Qualifizierung gehört in eine Rahmenvereinbarung, siehe KI-Betriebsvereinbarung.
Hochrisiko: menschliche Aufsicht nach Art. 26 Abs. 2 ab 2. Dezember 2027
Für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III kommt ab dem 2. Dezember 2027 eine schärfere Pflicht hinzu (Art. 113 Buchst. c Ziffer i). Nach Art. 26 Abs. 2 übertragen Betreiber die menschliche Aufsicht natürlichen Personen, die über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen, und lassen ihnen die erforderliche Unterstützung zukommen.
| Art. 4 | Art. 26 Abs. 2 | |
|---|---|---|
| Gilt für | jedes KI-System | Hochrisiko-KI-Systeme |
| Seit oder ab | 2. Februar 2025 | 2. Dezember 2027 für Anhang III |
| Personen | alle, die im Auftrag mit dem System arbeiten | die benannten Personen der Aufsicht |
| Maßstab | Entwicklung der Kompetenz unterstützen, kein Niveau geschuldet | erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis |
Der Unterschied liegt im Maßstab. Bei der Aufsicht über ein Hochrisiko-System reicht es nicht, Maßnahmen anzubieten: die benannte Person muss die Kompetenz haben und befugt sein, den Vorschlag des Systems zu verwerfen. Welche Systeme darunter fallen, steht unter Hochrisiko-KI: Beispiele aus Anhang III, der häufigste Fall im Mittelstand unter KI in der Bewerberauswahl.
Ob ein System im Haus in eine der Hochrisiko-Kategorien fällt, klären fünf Fragen unter Einstufung nach der KI-Verordnung; welche Unterlagen sich für die KI-Kompetenz empfehlen, zeigt KI-Kompetenz nach Art. 4.
Häufige Fragen
Brauchen unsere Beschäftigten ein Zertifikat?
Nein. Art. 4 KI-VO verlangt Maßnahmen und nennt weder eine Prüfung noch ein Zertifikat. Nachweisen lässt sich, was angeboten und wahrgenommen wurde: Inhalt, Datum, Teilnehmer, Unterlagen.
Gilt Art. 4 auch, wenn wir nur ChatGPT nutzen?
Ja. Wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet, ist Betreiber nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO, und Art. 4 gilt für Anbieter und Betreiber ohne Größengrenze. Was beim Einsatz von ChatGPT sonst zu klären ist, steht auf der Seite „Darf ich ChatGPT im Unternehmen einsetzen?“.
Wie oft muss geschult werden?
Art. 4 nennt keinen Turnus. Anlass für eine neue Maßnahme sind ein neues System, eine neue Aufgabe, eine geänderte Weisungsgrenze oder neue Personen im Kreis. Halten Sie in der Dokumentation fest, woran Sie das prüfen.
Müssen auch Kunden geschult werden, die mit einer Stelle sprechen?
Nein. Art. 4 erfasst das eigene Personal und andere Personen, die im Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung befasst sind. Die Personen, bei denen das System eingesetzt wird, sind bei den Maßnahmen zu berücksichtigen, geschult werden sie nicht. Für sie gilt die Kennzeichnung nach Art. 50.
Quellen
- Art. 4 KI-VO, KI-Kompetenz
- Art. 3 KI-VO, Begriffsbestimmungen (Nr. 56 KI-Kompetenz)
- Art. 26 KI-VO, Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen
- Art. 99 KI-VO, Sanktionen
- Art. 113 KI-VO, Inkrafttreten und Geltungsbeginn
- Law & Technology, Digital Omnibus: Verordnung (EU) 2026/1744 und die Neufassung von Art. 4