# Emotionserkennung am Arbeitsplatz

Quelle: https://ai-mitarbeiter.pro/emotionserkennung-am-arbeitsplatz/
Aktualisiert: 5. Oktober 2026
Anbieter: Datenschutzfabrik (Datenschutzfabrik UG (haftungsbeschränkt), Wuppertal)

**Kurz gesagt:** Seit dem 2. Februar 2025 verboten: KI-Systeme, die Emotionen von Personen am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen ableiten, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f KI-VO). Maßgeblich ist das Emotionserkennungssystem nach Art. 3 Nr. 39, also die Ableitung aus biometrischen Daten wie Gesicht oder Stimme. Der Bußgeldrahmen reicht bis 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Rechtsstand: 28. September 2026, KI-VO in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744.

Art. 5 gehört zu Kapitel II der KI-Verordnung und gilt nach Art. 113 Buchst. a seit dem 2. Februar 2025. Die verbotenen Praktiken sind der älteste anwendbare Teil der Verordnung. Welche Teile seitdem hinzugekommen sind, steht unter [KI-Verordnung für den Mittelstand](/ai-act-fuer-kmu-was-seit-august-2026-gilt/).

## Was genau verboten ist

Art. 5 Abs. 1 Buchst. f verbietet das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme für diesen spezifischen Zweck und die Verwendung von KI-Systemen zur Ableitung von Emotionen einer natürlichen Person am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen. Ausgenommen ist ein System, das aus medizinischen Gründen oder Sicherheitsgründen eingeführt oder auf den Markt gebracht werden soll.

Das Verbot trifft damit beide Seiten: den Hersteller, der ein solches System anbietet, und den Betrieb, der es verwendet.

Was „Emotion ableiten“ heißt, ergibt sich aus drei Stellen der Verordnung:

| Fundstelle | Inhalt |
|---|---|
| Art. 3 Nr. 39 | Emotionserkennungssystem: ein KI-System, das Emotionen oder Absichten natürlicher Personen auf der Grundlage ihrer biometrischen Daten feststellt oder ableitet |
| Art. 3 Nr. 34 | biometrische Daten: mit speziellen technischen Verfahren gewonnene Daten zu physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen, etwa Gesichtsbilder |
| Erwägungsgrund 18 | Emotionen wie Glück, Trauer, Wut, Überraschung, Ekel, Verlegenheit, Aufregung, Scham, Verachtung, Zufriedenheit, Vergnügen; nicht erfasst sind physische Zustände wie Schmerz oder Ermüdung und die bloße Erkennung offensichtlicher Ausdrucksformen, solange daraus keine Emotion abgeleitet wird |

Erwägungsgrund 44 begründet das Verbot mit der unsicheren wissenschaftlichen Grundlage solcher Systeme und dem Machtungleichgewicht am Arbeitsplatz. Er spricht von Systemen, die Emotionen auf der Grundlage biometrischer Daten erkennen oder ableiten. Die Leitlinien der Kommission zu verbotenen Praktiken vom Februar 2025 binden das Verbot an den Begriff aus Art. 3 Nr. 39.

Daraus folgt eine Abgrenzung, die vorsichtig zu lesen ist. Wer Gesicht, Stimme oder Körperhaltung auswertet, um auf Ärger, Stress oder Zufriedenheit zu schließen, fällt unter das Verbot. Wer die Tonlage geschriebener Texte zählt, arbeitet nicht mit biometrischen Daten und fällt nach dieser Lesart nicht darunter. Leitlinien der Kommission binden Gerichte nicht. Eine Textanalyse, deren Ergebnis einzelnen Beschäftigten zugeordnet wird, bleibt zudem eine Verarbeitung von Beschäftigtendaten und eine technische Einrichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

## Die Ausnahmen

Buchst. f nennt zwei Gründe: medizinische Gründe und Sicherheitsgründe. Erwägungsgrund 44 nennt als Beispiel Systeme für therapeutische Zwecke.

| Fall | Einordnung |
|---|---|
| Müdigkeitserkennung für Berufsfahrer | keine Emotion nach Erwägungsgrund 18, schon nicht vom Verbot erfasst |
| System, das bei einer Person mit ärztlich begleiteter Therapie Anzeichen einer Krise erkennt | kann unter die medizinische Ausnahme fallen |
| „Wohlbefinden“ oder „Engagement“ der Belegschaft messen | keine Ausnahme; weder medizinischer noch Sicherheitsgrund im Sinne der Norm |
| Stressmessung zur Leistungssteuerung | keine Ausnahme |

Die Ausnahmen sind eng. Wer sich auf sie stützt, sollte den Grund vor der Einführung schriftlich festhalten und ihn nicht nachträglich aus dem Nutzen des Systems ableiten.

## Was das für Callcenter-Analyse, Videokonferenz-Tools und Bewerbungsgespräche heißt

**Callcenter.** Ein Gespräch hat zwei Seiten. Die Auswertung der Stimme der Beschäftigten, um auf Stress, Ärger oder Freundlichkeit zu schließen, ist verboten. Die Leitlinien der Kommission nehmen die Auswertung der Emotionen von Kunden aus dem Verbot aus, weil diese nicht an ihrem Arbeitsplatz sind. Ein solches System bleibt ein Emotionserkennungssystem: Hochrisiko nach Anhang III Nr. 1 Buchst. c ab dem 2. Dezember 2027, die Anrufer sind nach Art. 50 Abs. 3 seit dem 2. August 2026 über den Betrieb zu informieren. Die Datenschutzkonferenz führt die automatisierte Auswertung der Stimmungslage von Anrufern als Beispiel für eine Verarbeitung, die eine DSFA verlangt, siehe [DSFA für KI](/dsfa-fuer-ki/). Technisch muss feststehen, dass nur die Kundenspur ausgewertet wird.

**Videokonferenz-Tools.** Manche Plattformen bieten Auswertungen zu Aufmerksamkeit, Stimmung oder Engagement je Teilnehmer an, gestützt auf Kamerabild und Stimme. In internen Sitzungen mit Beschäftigten ist eine solche Funktion, die Emotionen ableitet, verboten. Prüfen Sie die Einstellungen jedes Tools im Haus und dokumentieren Sie, dass solche Funktionen abgeschaltet sind. Die Stelle [Ruth (AI)](/belegschaft/am-006-protokolle/) nimmt auf Einladung an Teams-Besprechungen teil und führt dort [Protokolle](/protokolle-mit-ki-erstellen/); ihre Akte schließt die Auswertung von Redeanteilen, Stimmung oder Anwesenheitszeiten je Teilnehmer aus und hält fest, dass eine Emotionserkennung am Arbeitsplatz nach Art. 5 KI-VO verboten wäre.

**Bewerbungsgespräche.** Die Leitlinien der Kommission beziehen Bewerber im Auswahlverfahren in den Begriff Arbeitsplatz ein, weil das Machtungleichgewicht schon dort besteht. Ein Video-Interview, dessen Auswertung aus Mimik, Stimme oder Körpersprache auf Nervosität, Begeisterung oder Ehrlichkeit schließt, ist damit verboten. Die Stelle [Mira (AI)](/belegschaft/am-004-bewerbervorauswahl/) für die Bewerbervorauswahl macht keine Sprach-, Video- oder Persönlichkeitsanalyse, auch nicht als Zusatzhinweis. Was bei der Vorauswahl sonst gilt, steht unter [KI in der Bewerberauswahl](/ki-in-der-bewerberauswahl/).

| Einsatz | Art. 5 Abs. 1 Buchst. f |
|---|---|
| Stimmanalyse der Beschäftigten im Callcenter | verboten |
| Stimmanalyse der Anrufer, Beschäftigtenspur getrennt | nach den Leitlinien nicht verboten; Hochrisiko, Information nach Art. 50 Abs. 3 |
| Engagement-Auswertung je Teilnehmer in internen Videokonferenzen | verboten |
| Mimik- und Stimmauswertung im Video-Interview | verboten |
| Tonlage in Tickets zählen, ohne Bezug zu Beschäftigten | nach den Leitlinien nicht erfasst |
| Müdigkeitserkennung für Fahrer | nicht erfasst |

Zwei Fragen an den Anbieter klären das meiste vor dem Einkauf: Welche Merkmale aus Bild und Ton wertet das System aus, und lassen sich Funktionen, die Emotionen von Beschäftigten ableiten, dauerhaft abschalten? Die Antworten gehören schriftlich zu den Unterlagen. Weil Updates neue Funktionen bringen können, werden die Einstellungen nach jedem größeren Update erneut geprüft und das Ergebnis mit Datum festgehalten.

## Bußgeldrahmen

Verstöße gegen die Verbote aus Art. 5 stehen in Art. 99 Abs. 3 KI-VO. Der Bußgeldrahmen reicht bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU einschließlich Start-ups gilt nach Art. 99 Abs. 6 der jeweils niedrigere Betrag. Die Sanktionsvorschriften in Kapitel XII gelten nach Art. 113 Buchst. b seit dem 2. August 2025.

Es ist der höchste Rahmen der Verordnung. Für Verstöße gegen die Transparenzpflichten nach Art. 50 liegt er niedriger, siehe [KI-Kennzeichnungspflicht](/ki-kennzeichnungspflicht/).

Ob ein System im Haus unter ein Verbot fällt oder in Anhang III steht, klären fünf Fragen unter [Einstufung nach der KI-Verordnung](/pruefen/ki-verordnung/).

## Häufige Fragen

### Ist eine Stimmungsanalyse von Support-Tickets verboten?

Nach den Leitlinien der Kommission nicht, weil geschriebener Text kein biometrisches Datum ist und das Verbot an das Emotionserkennungssystem nach Art. 3 Nr. 39 KI-VO anknüpft. Gerichtlich geklärt ist das nicht. Werden die Ergebnisse Beschäftigten zugeordnet, sind DSGVO und § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu prüfen.

### Dürfen wir die Stimmung unserer Anrufer im Callcenter auswerten?

Das Verbot schützt Personen am Arbeitsplatz. Die Leitlinien der Kommission nehmen die Auswertung der Emotionen von Kunden aus. Das System bleibt Hochrisiko nach Anhang III Nr. 1 Buchst. c, die Anrufer sind nach Art. 50 Abs. 3 zu informieren, und die Stimme der Beschäftigten darf nicht mit ausgewertet werden.

### Fällt eine Müdigkeitserkennung für Fahrer unter das Verbot?

Nein. Nach Erwägungsgrund 18 KI-VO sind physische Zustände wie Schmerz oder Ermüdung keine Emotionen; ausdrücklich genannt sind Systeme zur Erkennung der Ermüdung von Berufsfahrern, um Unfälle zu verhindern.

### Wer verstößt, der Hersteller des Tools oder wir?

Beide können verstoßen. Art. 5 Abs. 1 Buchst. f verbietet das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme für diesen Zweck und die Verwendung. Wer eine solche Funktion in einem eingekauften KI-System einschaltet und bei Beschäftigten nutzt, verwendet sie.

## Quellen

- [Art. 5 KI-VO, Verbotene Praktiken](https://ai-act-law.eu/de/artikel/5/)
- [Art. 3 KI-VO, Begriffsbestimmungen (Nr. 34 und 39)](https://ai-act-law.eu/de/artikel/3/)
- [Erwägungsgrund 18 KI-VO, Emotionserkennungssystem](https://ai-act-law.eu/de/erwg/18/)
- [Erwägungsgrund 44 KI-VO, Emotionserkennung am Arbeitsplatz](https://ai-act-law.eu/de/erwg/44/)
- [Art. 99 KI-VO, Sanktionen](https://ai-act-law.eu/de/artikel/99/)
- [Anhang III KI-VO, Hochrisiko-KI-Systeme](https://ai-act-law.eu/de/anhang/3/)
- [Art. 50 KI-VO, Transparenzpflichten](https://ai-act-law.eu/de/artikel/50/)
- [Europäische Kommission, Leitlinien zu verbotenen KI-Praktiken (Februar 2025)](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/commission-publishes-guidelines-prohibited-artificial-intelligence-ai-practices-defined-ai-act)
- [§ 87 BetrVG, Mitbestimmungsrechte](https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html)

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Bei Zitaten bitte Quelle nennen: ai-mitarbeiter.pro, https://ai-mitarbeiter.pro/emotionserkennung-am-arbeitsplatz/
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